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Version: 26. September 2025

Anhang: Rahmenvertragsbedingungen

Abschnitt 1 – Gegenstand, Vertragsstruktur, Parteien, Definitionen, Geltungsreihenfolge

(1) BuildingMinds Technology AG („BMT“, oder „Auftragnehmer") entwickelt und betreibt eine Cloud-basierte Plattform für die Immobilienbranche (die „BuildingMinds Plattform“) und stellt auf der Grundlage separater Bestellungen bestimmte BuildingMinds Plattform Services in einem Software-as-a-Service-Modell bereit oder weist eines seiner Verbundenen Unternehmen an, diese bereitzustellen. Dies umfasst insbesondere den Zugriff auf bestimmte Komponenten der BuildingMinds Plattform zur Nutzung und damit verbundene Supportleistungen (alle vorgenannten Leistungen zusammen werden nachfolgend als die „BuildingMinds Plattform Services“ bezeichnet), sowie weitere Dienstleistungen in diesem Zusammenhang, darunter Beratungs- und Integrationstleistungen („Professional Services“ und zusammen mit den BuildingMinds Plattform Services insgesamt „Services“). „Verbundene Unternehmen“ bezeichnet in Bezug auf eine natürliche oder juristische Person jede andere natürliche oder juristische Person, die diese direkt oder indirekt Beherrscht oder von ihr Beherrscht wird oder mit ihr zusammen unter gemeinsamer Beherrschung eines Dritten steht, wobei „Beherrschen“ oder „Beherrschung“ die unmittelbare oder mittelbare Möglichkeit bezeichnet, die Geschäftsleitung oder Unternehmenspolitik dieser Person zu bestimmen oder auf andere Weise einen beherrschenden Einflusses auf sie auszuüben.

(2) Gemäß der Bestellung Rahmenvertrag, deren Bestandteil diese Rahmenvertragsbedingungen („Rahmenvertragsbedingungen“) sind, schließt BMT mit dem (in der Bestellung Rahmenvertrag als solchem bezeichneten) Kunden den Rahmenvertrag (wie in der Bestellung Rahmenvertrag definiert). Der Rahmenvertrag bildet den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Services, die der Kunde durch entsprechende Bestellungen von BuildingMinds Plattform Services oder Professional Services (jeweils eine „Service-Bestellung“) bestellen kann.

(3) Verpflichtungen zur Erbringung von Services und zur Zahlung der damit verbundenen Gebühren ergeben sich nur aus den jeweiligen BuildingMinds Plattform Services-Verträgen („SaaS-Verträge“) und Professional Services-Verträgen („PS-Verträge“ und zusammen mit den SaaS-Verträgen, „Serviceverträge“), die durch beiderseitig unterschriebene Service-Bestellungen vereinbart werden können (dieser Rahmenvertrag zusammen mit allen Serviceverträgen werden nachfolgend zusammen auch als „Vertrag“ bezeichnet). BMT kann entweder selbst einen Servicevertrag mit dem Kunden abschließen oder eines seiner Verbundenen Unternehmen anweisen, einen Servicevertrag abzuschließen. Der jeweilige Vertragspartner des Kunden wird in der jeweiligen Service-Bestellung als Service-Auftragnehmer bezeichnet.

(4) Die Bestimmungen des Rahmenvertrages (einschließlich dieser Rahmenvertragsbedingungen) gelten in der jeweils zwischen den Parteien des Rahmenvertrages (die „Parteien“) vereinbarten und unter Umständen von ihnen später angepassten Fassung für alle Serviceverträge und werden hiermit in diese einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Servicevertrag nicht ausdrücklich auf den Rahmenvertrag Bezug nehmen, zeitlich oder sachlich getrennt vom Rahmenvertrag abgeschlossen oder mit einem Verbundenen Unternehmen von BMT vereinbart werden sollte.

(5) Für den Fall, dass nicht BMT, sondern ein Verbundenes Unternehmen von BMT einen Servicevertrag abschließt, gilt ausschließlich für die Zwecke dieses Servicevertrags Folgendes: (i) die Parteien dieses Servicevertrages gelten jeweils als „Kunde“ und „Auftragnehmer“ und zusammen als „Parteien“ im Sinne des Rahmenvertrags und (ii) der „Vertrag“ umfasst neben dem Rahmenvertrag diejenigen Serviceverträge, die der Kunde mit dem betreffenden Verbundenen Unternehmen von BMT abgeschlossen hat, einschließlich der in diese Serviceverträge durch Verweis einbezogenen weiteren Serviceverträge. Zur Klarstellung: Wird eine Bestimmung des Rahmenvertrags während der Laufzeit eines Servicevertrags, dessen Parteien nicht mit den Parteien des Rahmenvertrags identisch sind, geändert, so gilt der geänderte Rahmenvertrag auch für diesen Servicevertrag zwischen den anderen Parteien.

(6) Service-Bestellungen können verschiedene Anhänge (wie dort definiert) einbeziehen. Dies kann unter anderem durch Angabe entsprechender URLs (Uniform Resource Locators) zu Online-Versionen solcher Anhänge erfolgen. Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, werden Anhänge, auf die über URLs verwiesen wird, in derjenigen Fassung einbezogen, die am Tage des Abschlusses des betreffenden Servicevertrages unter der entsprechenden URL als aktuelleste Fassung abrufbar war.

(7) Begriffe, die im Rahmenvertrag, nicht aber in einem Servicevertrag definiert sind, haben auch im Servicevertrag die im Rahmenvertrag definierte Bedeutung. Im Falle von Widersprüchen zwischen Bestimmungen eines Servicevertrags und des Rahmenvertrags hat letzterer Vorrang, es sei denn, die betreffenden Parteien haben in dem Servicevertrag ausdrücklich eine Abweichung von einer bestimmten Bestimmung des Rahmenvertrags vereinbart. Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Hauptteil einer Service-Bestellung und Bestimmungen in einer ihrer Anlagen, gehen die Bestimmungen der Anlagen vor, es sei denn, die betreffenden Parteien haben im Hauptteil der relevanten Service-Bestellung selbst ausdrücklich eine Abweichung von einer bestimmten Bestimmung einer Anlage vereinbart.

(8) Der Auftragnehmer bietet Verbrauchern keine Vertragsabschlüsse und keine Services an. Sofern in einem Servicevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, werden die BuildingMinds Plattform Services und Professional Services als Dienstleistungen im Rahmen eines einfachen Auftrages im Sinne der §§ 394 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR) erbracht.

(9) Nichts in dem Vertrag stellt ein Handelsvertreterverhältnis im Sinne des jeweils Anwendbaren Rechts dar, sofern der Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Keine Partei hat das Recht, ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung im Vertrag, Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis geltend zu machen. „Anwendbares Recht“ bezeichnet alle anwendbaren (i) Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsvorschriften, (ii) das Gewohnheitsrecht und das Billigkeitsrecht, (iii) verbindliche Gerichtsbeschlüsse, Urteile oder Verfügungen und (iv) bindende Verwaltungsentscheidungen, -vorschriften, -praktiken oder -anforderungen.

Abschnitt 2 – BuildingMinds Plattform Services

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden die BuildingMinds Plattform Services in einem Software-as-a-Service-Modell während desBereitstellungszeitraums (wie nachfolgend in Abschnitt 7 (1) definiert) zur Verfügung, und zwar in dem in einem SaaS-Vertrag vereinbarten Umfang. Die BuildingMinds Plattform Services sind Cloud-basierte Dienste, die sich auf die BuildingMinds Plattform beziehen, welche dem Kunden nur über das Internet zugänglich ist. Diese Cloud-basierten Dienste erlauben die Verarbeitung von (unter anderem) Daten des Kunden über Immobilien und Portfolios (z.B. Lokationen, Gebäude, Gebäudestrukturen, Ausrüstung, gebäudebezogene Transaktionen, Zertifikate, Ressourcenverbrauch und Emmissionen; alle solche Daten, die der Kunde dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder zugänglich macht, insbesondere mittels Nutzung der BuildingMinds Plattform, einschließlich der Ergebnisse der Verarbeitung dieser Daten durch die BuildingMinds Plattform werden nachfolgend zusammen als „Kunden-Gebäudedaten“ bezeichnet).

(2) Die dem Kunden zur Verfügung gestellten BuildingMinds Plattform Services umfassen die Nutzung nur derjeniger Komponenten (z.B. Lösungen, Module, Funktionen und/oder Add-Ons) sowie zusammenhängender Supportleistungen, die ausdrücklich im SaaS-Vertrag aufgeführt sind.

(3) Der Kunde darf nur während des Bereitstellungszeitraums eines SaaS-Vertrags auf die BuildingMinds Plattform Services (einschließlich der auf der BuildingMinds Plattform angebotenen APIs (Application Programming Interfaces) zur Verbindung mit bestimmten Systemen und Anwendungen des Kunden) zugreifen und diese nutzen, und dies nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der Services und (soweit in einem SaaS-Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart) nur für interne Geschäftszwecke des Kunden. In jedem Fall ist es dem Kunden und allen Nutzern, denen der Kunde den Zugang zu den BuildingMinds Plattform Services gewährt oder ermöglicht, untersagt, (i) die BuildingMinds Plattform Services oder Teile davon in andere Produkte oder Leistungen zu integrieren oder durch Dritte integrieren zu lassen, (ii) die BuildingMinds Plattform Services oder Teile davon selbst oder durch Dritte an Dritte weiterzuverkaufen oder sonst zu vermarkten (durch Framing oder auf andere Weise), oder (iii) es zu unternehmen, selbst oder durch Dritte die BuildingMinds Plattform Services ganz oder teilweise zu kopieren, zu duplizieren, zu modifizieren oder davon abgeleitete Werke zu erstellen oder zu verbreiten.

(4) Sämtliche BuildingMinds Plattform Services werden ausschließlich dem Kunden zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung eines Zugangs zu den BuildingMinds Plattform Services für Nutzer begründet kein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und solchen Nutzern, auch keinen Vertrag zugunsten eines Dritten. Der Auftragnehmer gewährt dem Kunden Benutzeradministrationsrechte für die vom Kunden benannte(n) Kontaktperson(en), die diese für das Hinzufügen weiterer Nutzer verwenden können. Zugangsdaten für Nutzer mit oder ohne Administrationsrechten bleiben immer an einen einzelnen und identifizierbaren Nutzer gebunden und dürfen nur von diesem genutzt werden; sie sind nicht übertragbar und dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Der Kunde darf die Nutzung der BuildingMinds Plattform Services nach Maßgabe des Vertrages nur den folgenden Nutzerkategorien gestatten: Personen beim Kunden, bei Verbundenen Unternehmen des Kunden oder bei Vertragspartnern des Kunden (z.B. Dienstleistern oder sonstigen Zulieferern), jeweils zur Nutzung nur für interne Geschäftszwecke des Kunden (soweit in einem SaaS-Vertrag nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart). Im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist der Kunde für alle Handlungen und Unterlassungen derjeniger Nutzer verantwortlich, denen der Kunde Zugang zu den BuildingMinds Plattform Services der Kunde gewährt oder ermöglicht. Handlungen oder Unterlassungen eines solchen Nutzers. die, wenn sie vom Kunden unternommen worden wären, eine Verletzung des Vertrags darstellen würden, gelten als Verletzungen des Vertrags durch den Kunden. Der Kunde unternimmt angemessene Anstrengungen, um alle diese Nutzer auf die Bestimmungen des Vertrags hinzuweisen, die für den Zugriff auf die BuildingMinds Plattform Services und deren Nutzung gelten, und stellt sicher, dass diese die Bestimmungen einhalten.

(5) Der Auftragnehmer entwickelt die BuildingMinds Plattform und zusammenhängende Supportleistungen kontinuierlich für alle Kunden in Übereinstimmung mit neuen technischen Entwicklungen und Marktanforderungen laufend weiter und verbessert diese. Dem Auftragnehmer steht es frei, neue BuildingMinds Plattform Komponenten (z.B. Lösungen, Module, Funktionen und/oder Add-Ons) einzuführen, bestehende Komponenten nach billigem Ermessen (z.B. zur Anpassung an den technischem Fortschritt, Leistungsoptimierung oder für andere berechtigte Zwecke) zu ändern, zu ersetzen oder zu entfernen und die relevante Beschreibungen der BuildingMinds Plattform Services entsprechend anzupassen. Die Service-Bestellung für den SaaS-Vertrag enthält URLs zu Standard-Leistungsbeschreibungen der BuildingMinds Plattform Services, die Bestandteil des SaaS-Vertrages sind. Diese Leistungsbeschreibungen können vom Auftragnehmer jederzeit durch Aktualisierungen, die unter den vorgenannten URLs zur Verfügung gestellt werden, geändert werden, die damit Bestandteil des jeweiligen SaaS-Vertrags werden. Der Auftragnehmer übernimmt gegenüber dem Kunden keine Verpflichtung, individuell oder plattformweit bestimmte Komponenten zu entwickeln oder zu implementieren. Neue zusätzliche Komponenten können dem Kunden nach freiem Ermessen des Auftragnehmers entweder kostenlos zur Verfügung gestellt oder im Rahmen eines SaaS-Vertrags zur entgeltlichen Nutzung angeboten werden.

(6) Der Auftragnehmer kann dem Kunden nach seinem freien Ermessen auch die Nutzung neuer Komponenten oder Versionen der BuildingMinds Plattform als Vorschau-, Vorab-, Beta- oder Testversion („Preview“) anbieten. Im Rahmen eines Previews erbrachte BuildingMinds Platform Services („Preview Services“) werden „wie vorhanden“, d.h. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, zur Nutzung auf eigenes Risiko des Kunden bereitgestellt und jedwede Service Levels finden keine Anwendung. Bei Nutzungen von Preview Services soll der Kunde keine personenbezogenen Daten zur Verarbeitung durch den Auftragnehmer auf die BuildingMinds Plattform hochladen. Der Auftragnehmer kann bei Bereitstellung von Previews diese an zusätzliche Bedingungen knüpfen. Der Auftragnehmer kann Previews nach freiem Ermessen jederzeit ohne Vorankündigung ändern oder einstellen und ist frei in der Entscheidung, ob Preview Services in den allgemein verfügbaren Standard der BuildingMinds Plattform Services überführt werden.

(7) Der Auftragnehmer wird unbeschadet des vorstehenden Absatzes 5 die BuildingMinds Plattform nach seinem billigen Ermessen überwachen und regelmäßig warten sowie aktualisieren. Er wird Fehler im Zuge regelmäßiger Updatezyklen oder auch kurzfristiger (z.B. in Form von Patches oder anderen Abhilfemaßnahmen) beheben, abhängig von Art und Schwere des betreffenden Fehlers.

(8) Der Auftragnehmer hält die BuildingMinds Plattform in Übereinstimmung mit den im SaaS-Vertrag festgelegten Service Levels verfügbar. Werden diese Service Levels nicht eingehalten, kann der Kunde die im SaaS-Vertrag festgelegten Gutschriften („Service Credits“) nach Maßgabe der Bedingungen des SaaS-Vertrages beanspruchen. Service Credits sind der einzige und ausschließliche Rechtsbehelf des Kunden für Leistungs- oder Verfügbarkeitsprobleme der BuildingMinds Plattform Services im Rahmen des SaaS-Vertrags, es sei denn, zwingendes Anwendbares Recht schreibt etwas anderes vor. Sollten nach zwingendem Anwendbarem Recht weitere Rechtsbehelfe wie Minderungs- oder Schadenersatzansprüche bestehen, sind die Service Credits auf diese anzurechnen.

(9) Der Auftragnehmer hat Regeln für das erwartete Verhalten der Nutzer der BuildingMindsPlatform sowie für den Umgang mit illegalen Inhalten implementiert und veröffentlicht („Nutzungsbedingungen“), einschließlich solcher, die durch Anwendbares Recht erforderlich sind. Die aktuellen Nutzungsbedingungen sind unter https://buildingminds.com/buildingminds-platform-terms-of-use verfügbar und können vom Auftragnehmer von Zeit zu Zeit durch Aktualisierungen an der genannten URL geändert werden. Die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen werden durch diese Bezugnahme Bestandteil des Vertrags, es sei denn, eine Bestimmung der Nutzungsbedingungen steht im Widerspruch zu einer Bestimmung des Vertrags (in diesem Fall gilt die Vertragsbestimmung). Der Kunde stellt sicher, dass alle Nutzer, denen er Zugang zur BuildingMinds Plattform gewährt oder ermöglicht, diese Nutzungsbedingungen einhalten.

Abschnitt 3 – Professional Services

(1) Der Auftragnehmer erbringt für den Kunden diejenigen Professional Services, die die Parteien ggf. in einem PS-Vertrag vereinbaren.

(2) Die Verantwortung für das Projektmanagement und die Koordination mit weiteren Vertragspartnern des Kunden liegt beim Kunden, ebenso das Risiko, dass die definierten Projektziele für die vom Kunden verfolgten spezifischen Ziele ungeeignet sein können.

(3) Der Auftragnehmer erbringt die Professional Services und erstellt oder liefert die im PS-Vertrag ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnisse (wie im nachfolgenden Abschnitt 10 (6) definiert) in Übereinstimmung mit den im PS-Vertrag vereinbarten Spezifikationen. Der Auftragnehmer kann im Zusammenhang mit den Professional Services vorschlagen, die vereinbarten Anforderungen fortzuschreiben und auszudifferenzieren. Soweit der Auftragnehmer zu diesem Zweck ein Konzept, eine Planung, eine Anforderungsbeschreibung oder eine Spezifikation für ein Arbeitsergebnis erstellt, vorschlägt oder anpasst und dies vom Kunden freigegeben wird, beschränken sich die vertraglichen Anforderungen in Bezug auf das Arbeitsergebnis ab der Freigabe auf die Einhaltung des entsprechenden dokumentierten neuen oder angepassten Konzepts, Planung, Anforderungsbeschreibung oder Spezifikation. Sonstige Änderungen in Bezug auf den Leistungsumfang der Professional Services erfolgen ausschließlich gemäß nachfolgendem Abschnitt 15 (3).

(4) Sofern im PS-Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind alle dort und in anderen Dokumenten spezifizierten Termine und sonstigen Schätzungen indikativ und unverbindlich. Termine sind nicht als feste oder festgelegte Leistungstermine anzusehen, sondern nur als geplante Anfangs- oder Fertigstellungstermine für die im Rahmen des PS-Vertrages zu erbringenden Professional Services. Der Auftragnehmer kann sie, falls erforderlich, jederzeit nach vorheriger Ankündigung und Erörterung mit dem Kunden und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden anpassen.

Abschnitt 4 – Allgemeines zu Umfang und Qualität der Services

(1) Der Auftragnehmer erbringt alle Services in guter und fachmännischer Weise mit angemessener Sorgfalt, in Übereinstimmung mit marktüblichen Standards und dem aktuellen Stand der im Markt erprobten Technik, jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Servicevertrags. Die Services umfassen in keinem Fall Rechtsberatung.

(2) Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle Services „wie vorhanden“ erbracht, d.h. den Auftragnehmer trifft, soweit nicht zwingendes Anwendbares Recht etwas anderes vorsieht, keinerlei Gewährleistung und es gelten für den Umfang oder die Qualität der Services keinerlei gesetzliche oder implizite Bedingungen, Garantien, Zusicherungen oder sonstige Verpflichtungen, unabhängig davon, ob diese sich aus Gesetz, Gewohnheitsrecht, Handelsbrauch oder auf andere Weise ergeben können. Ausgeschlossen sind insbesondere jegliche gesetzliche oder implizite Bedingungen, Garantien oder sonstige Verpflichtungen in Bezug auf eine bestimmte Qualität, die Eignung für einen bestimmten Zweck oder zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses oder die sich aus früherem Verhalten am Markt oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung ergeben könnten. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Garantie für die Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften der Services, es sei denn, er hat eine solche Garantie ausdrücklich bestätigt. Die Services sind weder für eine ununterbrochene oder fehlerfreie Erbringung ausgelegt, noch trifft den Auftragnehmer eine entsprechende Gewährleistung. Insbesondere können äußere Eingriffe, Störungen oder ein unbefugter Zugriff Dritter auf die Services nicht vollständig ausgeschlossen oder deren Abwesenheit gewährleistet werden. Die Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Abschnitten 2 (7) und 2 (8) und den in einem SaaS-Vertrag ggf. festgelegten Service Levels bleiben unberührt.

(3) Der Auftragnehmer wird den Kunden angemessen informieren, wenn er Umstände feststellt, die die Bereitstellung der Services beeinträchtigen. Arbeitsergebnisse (wie im nachfolgenden Abschnitt 10 (6) definiert) bedürfen nur dann einer Abnahme durch den Kunden, wenn dies in einem Servicevertrag ausdrücklich vereinbart ist. Unbeschadet dessen wird der Kunde (a) unverzüglich (und in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen) nach der Übergabe alle Arbeitsergebnisse prüfen und auch (b) regelmäßig die Verarbeitungsergebnisse (Output) der BuildingMinds Plattform Services prüfen und dem Auftragnehmer in beiden Fällen Fehler unverzüglich nach dem Zeitpunkt, zu dem diese festgestellt werden oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten festgestellt werden können, schriftlich mitteilen. Erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung gelten Arbeitsergebnisse als genehmigt wie übergeben; dies schränkt jedoch die Verpflichtungen des Auftragnehmers zur laufenden Behebung von Fehlern der BuildingMinds Plattform gemäß Abschnitt 2 (7) nicht ein.

Abschnitt 5 – Mitwirkungspflichten des Kunden und Abgrenzung der Verantwortlichkeiten

(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erbringung der Services die Mitwirkung des Kunden erfordern kann. Der Kunde hat daher die in den Serviceverträgen ausdrücklich vereinbarten Mitwirkungspflichten zu erfüllen und darüber hinaus in angemessenem Umfang auch solche weiteren Mitwirkungen zu leisten, die der Auftragnehmer im Einzelfall anfordert und die für den Empfang der Services erforderlich oder nützlich und allgemein üblich sind. Mitwirkungen sind für den Auftragnehmer kostenfrei zu leisten.

(2) Für alle Services hat der Kunde:

a) in der vom Auftragnehmer festgelegten Form alle in der Sphäre des Kunden befindlichen und für die Erbringung der Services erforderlichen Informationen, Daten, Dokumente und sonstiges Material fristgemäß zur Verfügung zu stellen und alle alle erforderlichen Entscheidungen und Freigaben rechtzeitig zu erteilen;

b) die technische und rechtliche Kompatibilität der vom Kunden verwendeten Dienste oder Technologien, sei es eigener oder von Dritten bereitgestellt (einschließlich, aber nicht beschränkt auf APIs und SDKs - Software Development Kits) für den Zugriff auf die Services und deren Nutzung gemäß den jeweils publizierten Anforderungen des Auftragnehmers sicherzustellen und aufrechtzuerhalten und vor Inanspruchnahme der Services die Kompatibilitätsanforderungen des Auftragnehmers zu prüfen. Soweit dies nicht gesondert als Professional Services gemäß einem PS-Vertrag vereinbart ist, wird der Auftragnehmer die Kompatibilität und Eignung der Technologien des Kunden für den Erhalt der Services nicht überprüfen;

c) es zu unterlassen, die BuildingMinds Plattform zu verändern, illegale oder schädliche Inhalte in die BuildingMinds Plattform oder andere IT-Systeme des Auftragnehmers einzubringen (einschließlich Viren, Würmer, Trojaner, Spyware, Ransomware und jeder anderen Form von Malware oder deren Komponenten – „Malware“) und ein angemessenes IT-Sicherheitsniveau auf seiner eigenen IT-Infrastruktur, die mit der BuildingMinds Plattform oder anderen IT-Systemen des Auftragnehmers verbunden ist, zu gewährleisten. Zu einem angemessenen IT-Sicherheitsniveau gehört der Einsatz aktueller Filter und Firewalls mit einem angemessenen Schutzniveau gegen Infektionen durch Malware und gegen das Eindringen von Dritten sowie die Installation der jeweils aktuellen, von den Herstellern empfohlenen Softwareversionen (einschließlich aller aktuellen Sicherheitspatches);

d) sicherzustellen, dass die Zugangsdaten des Kunden zur BuildingMinds Plattform und anderen IT-Systemen des Auftragnehmers so gespeichert werden, dass sie ausreichend vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte geschützt sind (z.B. durch Verschlüsselung) und es zu unterlassen, unbefugten Dritten den Zugang zur BuildingMinds Plattform oder anderen IT-Systemen des Auftragnehmers zu ermöglichen oder zu erleichtern;

e) das Reverse Engineering von Services, insbesondere von Arbeitsergebnissen von Professional Services und von Elementen der BuildingMinds Plattform zu unterlassen. Der Begriff „Reverse Engineering“ umfasst alle Handlungen mit dem Ziel, das in den vorgenannten Gegenständen enthaltene Know-how zu entschlüsseln, einschließlich der Beobachtung, Prüfung, Untersuchung und De- und Rekonstruktion, mit Ausnahme von Handlungen, die nach dem zwingenden Anwendbaren Recht zulässig sind;

f) den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, über (i) tatsächliche oder potenzielle Fehler der Services unter genauer Beschreibung der Art oder Wirkung eines solchen Fehlers, (ii) Sicherheitsverletzungen oder -Vorfälle, die sich auf die Services oder IT-Systeme des Auftragnehmers auswirken können und ein Tätigwerden des Auftragnehmers erfordern, und (iii) alle wesentlichen Änderungen an oder innerhalb der IT-Systeme des Kunden, die mit der BuildingMinds Plattform oder anderen IT-Systemen des Auftragnehmers verbunden sind;

g) sicherzustellen, dass seine Mitwirkungen und Beiträge frei von Rechten Dritter sind, die deren Nutzung durch den Auftragnehmer, seine Unterauftragnehmer und/oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen würden, und

h) ausreichende Lizenzen für jegliche vom Kunden betriebene oder genutzte Software oder Dienste Dritter aufrechtzuerhalten, die für die Nutzung der Services oder in Verbindung mit den Services erforderlich sind.

(3) In Bezug auf Professional Services hat der Kunde insbesondere (i) Personal mit geeigneten Qualifikationen und Erfahrungen beizustellen, die dem Auftragnehmer für Anfragen und Besprechungen in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen und (ii) dem Auftragnehmer im notwendigen Umfang den Fernzugriff auf seine IT-Systeme zu ermöglichen.

(4) Der Auftragnehmer kann sich auf die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit, Vertragsgemäßheit und Sicherheit der Mitwirkungen des Kunden (insbesondere im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen sowie die Sicherheit der IT-Systeme des Kunden, die mit den IT-Systemen des Auftragnehmers verbunden werden) ohne gesonderte Prüfung verlassen. Soweit der Kunde eine Mitwirkung unzureichend, verspätet oder sonst nicht vertragsgemäß erbringt und dies Auswirkungen auf die Bereitstellung von Services hat, wird der Auftragnehmer von der betreffenden Leistungspflicht frei und vereinbarte Fristen und Termine für den Auftragnehmer verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum. Der Kunde hat dem Auftragnehmer unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte des Auftragnehmers außerdem den dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwand zu den in Anlage 1 vereinbarten Tagessätzen zu vergüten und die ihm entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu erstatten.

(5) Der Kunde ist sich bewusst und die Parteien sind sich einig, dass der Output der BuildingMinds Plattform vom Input des Kunden abhängt und dass der Inhalt, die Qualität, die Vollständigkeit und das rechtzeitige Vorliegen des auf die BuildingMinds Plattform hochgeladenen und/oder dort verarbeiteten Kunden-Gebäudedaten-Inputs allein in der Verantwortung des Kunden liegen. Der Kunde erkennt an, dass die erforderliche Datenstruktur, das Format und die Lieferzeitpunkte des Kunden-Gebäudedaten-Inputs, die im relevanten SaaS- oder PS-Vertrag festgelegt sind, sichergestellt und beibehalten werden müssen; Abweichungen oder Änderungen des Datenformats, der Datenstruktur oder der Lieferzeitpunkte können sich nachteilig auf die Funktionalitäten der BuildingMinds Plattform oder ihren Output auswirken. Der Kunde ist allein und voll verantwortlich für (i) die beabsichtigte Verwendung jedweder Kunden-Gebäudedaten und ihre Eignung für den speziellen Zweck des Kunden, (ii) die Qualität und das rechtzeitige Vorliegen des Daten-Inputs des Kunden, insbesondere dafür, dass sämtlicher Kunden-Gebäudedaten-Input korrekt, vollständig, ordnungsgemäß gepflegt und laufend aktualisiert wird und immer dann zur Verfügung gestellt wird, wenn er erforderlich ist, um die Verwendungszwecke der BuildingMinds Plattform, die der Kunde verfolgt, zu unterstützen, (iii) die Umsetzung angemessener, marktüblicher Datensicherungsverfahren auf seinen eigenen IT-Systemen (einschließlich der Anforderung mindestens einer vollständige Datensicherung pro Tag), wenn solche Systeme mit der BuildingMinds Plattform verbunden und/oder die Quelle der Kunden-Gebäudedaten sind.

(6) Der Kunde ist dafür verantwortlich und steht dem Auftragnehmer dafür ein, dass (i) jegliche von ihm veranlasste Nutzung der zur Verfügung gestellten Services in Übereinstimmung mit dem Anwendbaren Recht, einschließlich den anwendbaren Datenschutzgesetzen, erfolgt und (ii) Kunden-Gebäudedaten nicht Anwenbares Recht oder Rechte Dritter (insbesondere Geistige Eigentumsrechte i.S.d. nachfolgenden Abschnitt 10 (1)) verletzen, keine obszönen, beleidigenden oder betrügerischen Informationen enthalten, nicht Gewalt, Diskriminierung oder Rassismus fördern und den Auftragnehmer auch nicht aus einem der vorstehenden oder einem sonstigen Grund einer Haftung aussetzen.

(7) Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich (und Service Levels finden keine Anwendung) im Falle eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der Services aus einem der folgenden Gründe: (i) aufgrund von Netzwerk-, System- oder Geräteausfällen jenseits des BuildingMinds Übergabepunktes (wobei „BuildingMinds Übergabepunkt“ die Schnittstelle der vom Auftragnehmer genutzten Rechenzentrumsinfrastuktur zum Internet ist); (ii) aufgrund der Nutzung von Diensten, Hardware oder Software, die nicht vom Auftragnehmer bereitgestellt oder freigegeben wurden, einschließlich unzureichender Bandbreite; (iii) wenn der Kunde es unterlässt, eine vom Auftragnehmer in Übereinstimmiung mit dem Vertrag empfohlene Änderung seiner Services-Nutzung umzusetzen; (iv) aufgrund von vertragswidrigem Handeln oder Unterlassen des Kunden oder des unbefugten Zugriffs auf die Services durch Mitarbeiter oder Vertragspartner des Kunden oder durch Dritte, die mittels Zugangsdaten oder Ausrüstung des Kunden oder aufgrund mangelhafter Sicherheitsvorkehrungen des Kunden auf die Services zugreifen; (v) aufgrund nicht umgesetzter Vorgaben zu Konfigurationen oder zu unterstützten vor- oder nachgelagerten Systemen oder der Verletzung von Richtlinien zur angemessenen Nutzung durch den Kunden; (vi) aufgrund der Umsetzung von Weisungen des Kunden durch den Auftragnehmer oder infolge von unbefugten Änderungen des Kunden an den Services; (vii) aufgrund der Nutzung der Services auf eine Art und Weise, die mit ihren Features oder Funktionalitäten unvereinbar ist (z.B. Versuche, Vorgänge durchzuführen, die nicht unterstützt werden), veröffentlichten Richtlinien des Auftragnehmers widerspricht oder vom Umfang des Vertrags nicht gedeckt ist; (viii) durch fehlerhafte Eingaben, Befehle oder Argumente (z.B. Anfragen zum Zugriff auf Dateien, die nicht existieren) oder (ix) durch den Versuch, Vorgänge auszuführen, die vorgegebene Parameter überschreiten oder die BuildingMinds Plattform oder andere IT-Systeme des Auftragnehmers anderweitig übermäßig belasten oder aufgrund einer Drosselung der Nutzung durch den Auftragnehmer wegen eines vermuteten missbräuchlichen Verhaltens.

(8) Ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung von Fehlern der Services ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte Änderungen an den Services vorgenommen haben sollten, die vom Auftragnehmer nicht schriftlich im Voraus autorisiert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Fehler nicht auf diese Änderungen zurückzuführen ist und dass die Feststellung, Analyse und Beseitigung des Fehlers nicht durch diese Änderungen behindert wird. Für den Fall, dass ein vom Kunden gerügter Fehler tatsächlich nicht vorliegt oder nicht von den Services verursacht sein sollte, oder der Auftragnehmer aus anderen Gründen zu einer Fehleranalyse oder -behebung nicht verpflichtet sein sollte, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Kunde den dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwand für die Prüfung und Bearbeitung zu den in Anlage 1 vereinbarten Tagessätzen vergütet und die ihm entstehenden Mehraufwendungen erstattet, wenn der Kunde vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

Abschnitt 6 – Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer

(1) Die Auswahl des vom Auftragnehmer für die Bereitstellung der Services eingesetzten, angemessen qualifizierten Personals obliegt allein dem Auftragnehmer. Soweit der Auftragnehmer dem Kunden bestimmte Personen zur Durchführung der Services benannt hat, stellt dies die jeweils aktuelle interne Personalplanung dar und es steht dem Auftragnehmer frei, diese Zuordnung jederzeit zu ändern.

(2) Dem Auftragnehmer steht es frei, Unterauftragnehmer oder Erfüllungsgehilfen („Unterauftragnehmer“) mit der Bereitstellung aller Services zu beauftragen; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Services gegenüber dem Kunden bleibt hiervon unberührt. Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten an Unterauftragnehmer als weitere Auftragsvearbeiter gelten die besonderen Vereinbarungen in der AVV (wie im nachstehenden Abschnitt 12 (2) definiert).

(3) Das vom Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern eingesetzte Personal wird in keinem Fall in die Organisationsstrukturen des Kunden integriert und unterliegt keinen direkten Weisungen des Kunden, insbesondere wenn es in den Räumlichkeiten des Kunden eingesetzt wird. Der Auftragnehmer bestimmt allein über Arbeitszeit und Arbeitsort seines Personals. Müssen Leistungen vor Ort erbracht werden, ist dies im Voraus in einem Servicevertrag zu vereinbaren. Eine Arbeitnehmerüberlassung/Personalverleih ist nach dem Vertrag nicht beabsichtigt und die Parteien werden angemessene Maßnahmen ergreifen, um eine Einordnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassung/Personalverleih zu vermeiden

Abschnitt 7 – Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Die Gebühren des Auftragnehmers für die Bereitstellung der BuildingMinds Plattform Services werden vierteljährlich im Voraus unter Anwendung eines nutzungsabhängigen Gebührenmodells (bestimmt durch die vereinbarten Nutzungsparameter, wie z.B. die Anzahl der in der BuildingMinds Plattform erfassten Gebäude) für jeden aufeinanderfolgenden 3-monatigen Abrechnungszeitraum (Quartal) der vertraglichen Nutzungsdauer der BuildingMinds Plattform (im SaaS-Vertrag als „Bereitstellungszeitraum“ definiert) in Rechnung gestellt, wie im SaaS-Vertrag jeweils näher geregelt. Für zusätzliche BuildingMinds Plattform Services, die in einem SaaS-Vertrag als Add-Ons gekennzeichnet sind, gelten gesonderte Preismetriken gemäß dem SaaS-Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nutzung der BuildingMinds Plattform Services durch den Kunden zu überwachen und zu analysieren, einschließlich einer Analyse der Kunden-Gebäudedaten, soweit dies für eine Messung der anwendbaren Nutzungsparameter erforderlich ist. Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Kunde weitere Informationen und/oder Unterlagen über die Nutzung der BuildingMinds-Plattform durch den Kunden zur Verfügung stellen, die für entsprechende interne Prüfungen des Auftragnehmers erforderlich sind.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, höchstens einmal je Kalenderjahr alle in einem SaaS-Vertrag vereinbarten Sätze mit Wirkung für die Zukunft durch einseitige Erklärung gegenüber dem Kunden angemessen anzupassen, und zwar um einen Faktor, der den Anstieg des von Eurostat veröffentlichten All-Items Harmonized Index of Consumer Prices for the European Union (27 countries) (z.Zt: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/PRC_HICP_MIDX/default/table?category=prc.prc_hicp – Index Basis 12/2015 = 100) („Index“) im Zeitraum ab Ende des Kalendermonats, in dem der SaaS-Vertrag vereinbart wird, bis zum Ende des aktuellsten Monats, für den die Daten des Index zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung an den Kunden verfügbar sind, nicht übersteigt. Für jede Anpassung der Sätze im Anschluss an die erste Anpassung gilt als Basis der Index-Wert für den aktuellsten Monat, für den Index-Daten zum Zeitpunkt der Abgabe der vorhergehenden Anpassungserklärung an den Kunden verfügbar sind. Sollte der Index nicht mehr veröffentlicht werden, werden die Parteien eine neue Indexklausel vereinbaren, die zulässig ist und dem wirtschaftlichen Zweck der hier vereinbarten Klausel möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn die Indexklausel aus irgendeinem Grund unwirksam werden sollte.

(3) Die Vergütung des Auftragnehmers für Professional Services wird entweder (i) aufwandsabhängig monatlich nachträglich oder (ii) als fester Betrag im Voraus für ein bestimmtes im PS-Vertrag festgelegtes Zeitkontingent (Personentage) berechnet. Bei der aufwandsabhängigen Vergütung wird diese auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Personentage pro eingesetzter Person berechnet. Der anwendbare Tagessatz ist in Anlage 1 aufgeführt und richtet sich nach der Rolle der eingesetzten Person. Ein Personentag umfasst 8 (acht) Arbeitsstunden. Ein höherere oder geringerer Zeitaufwand pro Personentag wird anteilig berechnet. Die Tagessätze in Anlage 1 gelten für jedwede aufwandsabhängige Vergütung im Rahmen des Vertrages. Wird im Falle eines Festpreises für Professional Services das abgedeckte Zeitkontingent überschritten, werden darüber hinausgehende Leistungen des Auftragnehmers ebenfalls monatlich nachträglich auf der Grundlage der Tagessätze in Anlage 1 aufwandsabhängig vergütet.

(4) Zusätzlich zur Vergütung für Professional Services gemäß vorstehendem Absatz 3 hat der Auftragnehmer Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Professional Services erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen, einschließlich Reise- und Übernachtungskosten, wobei in Anlage 1 vereinbarte Höchstsätze und sonstigen Bestimmungen zu beachten sind. Die Bestimmungen in Anlage 1 im Hinblick auf Reise- und Übernachtungskosten gelten für alle solche Aufwendungen des Auftragnehmers, die der Kunde im Rahmen des Vertrages zu erstatten hat.

(5) Alle Rechnungen sind 30 (dreißig) Tage nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Ist der Kunde der Ansicht, dass eine Rechnung berichtigt werden muss, hat er den Auftragnehmer innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich unter Angabe der Art und des Grundes für die gewünschte Berichtigung zu benachrichtigen. Vereinbarte Rechnungskorrekturen erfolgen in einer Folge- oder Schluss-Rechnung. Soweit eine Zahlung der Vergütung im Voraus vereinbart ist, sind diese Vorauszahlungen nicht erstattungsfähig und nicht stornierbar.

(6) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich alle angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich zu den angegebenen Preisen in der jeweils bei Rechnungstellung gültigen Höhe zu zahlen. Der Kunde zahlt auch alle Zölle, Steuern, Abgaben und Gebühren, die direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Erhalt von Services in der Schweiz oder im Ausland anfallen. Ist der Kunde gesetzlich zum Abzug oder Einbehalt von Steuern von der geschuldeten Vergütung verpflichtet, so erhöht der Kunde die an den Auftragnehmer zu zahlende Vergütung um den Betrag, der erforderlich ist, um sicherzustellen, dass der Auftragnehmer einen Nettobetrag erhält, den er erhalten hätte, wenn kein Steuerabzug oder -einbehalt vorgenommen worden wäre.

(7) Im Hinblick auf Professional Services behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und alle einzuräumenden Rechte bis zur vollständigen Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung vor. Im Hinblick auf BuildingMinds Plattform Services werden alle vom Auftragnehmer nach Abschnitt 10 einzuräumenden Rechte nur vorläufig gewährt und können vom Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung frei widerrufen werden.

Abschnitt 8 – Laufzeit, Kündigung, Suspendierung

(1) Der Rahmenvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit; die Laufzeit des Rahmenvertrages ist unabhängig von der Laufzeit der jeweiligen Serviceverträge. Serviceverträge können je nach den in ihnen getroffenen Vereinbarungen entweder für eine unbestimmte oder für eine feste Laufzeit, mit oder ohne automatische Verlängerung, abgeschlossen werden.

(2) Jede Partei ist berechtigt, den Rahmenvetrag mit einer Frist von 3 (drei) Monaten ordentlich zu kündigen. Im Hinblick auf Serviceverträge, die über die Beendigung des Rahmenvertrages hinaus gültig bleiben, gelten auch die einbezogenen Regelungen des Rahmenvertrages fort. Serviceverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden, können von jeder Partei mit einer Frist von 1 (einem) Monat gekündigt werden. Bei Serviceverträgen mit einer festen Laufzeit ist das Recht zur ordentlichen Kündigung mit Wirkung vor Ablauf dieser festen Laufzeit ausgeschlossen.

(3) Das Recht beider Parteien zur Kündigung des Rahmenvertrages oder eines Servicevertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn Umstände eintreten, die unter Berücksichtigung des Inhalts und des Zwecks des Rahmenvertrages bzw. der jeweiligen Serviceverträge die Fortsetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses durch eine oder beide Parteien unzumutbar machen. Ein wichtiger Grund für eine der Parteien liegt insbesondere dann vor, wenn (i) die andere Partei gegen ihre Verpflichtungen in erheblicher Weise verstößt (was z.B. bei einem Zahlungsverzug der Fall ist) und, sofern dieser Verstoß behoben werden kann, diesen Verstoß nicht innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Abmahnung behebt oder (ii) die andere Partei ihre Zahlungen einstellt oder sich in einem Insolvenz-, Konkurs-, Reorganisations- oder ähnlichen Verfahren befindet.

(4) Jede Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen, wobei für die Einhaltung dieses Formerfordernisses eine Übersendung per Telefax oder die Verwendung von digitalen Signaturen oder anderen elektronischen Formaten (z.B. E-Mail) nicht ausreicht, soweit diese nicht nach dem Anwendbaren Recht einer schriftlichen Erklärung gleichstehen.

(5) Vergütungsansprüche für bis zum Wirksamwerden einer Kündigung erbrachte Services bleiben von der Kündigung unberührt und müssen zeitanteilig erfüllt werden, zzgl. der Erstattung von zur Vertragserfüllung entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers, einschließlich Aufwendungen für nicht stornierbare Drittleistungen. Im Falle eines Fixpreises richtet sich die Vergütung nach dem Aufwand für die bis zum Beendigungsdatum erbrachten Leistungen des Auftragnehmers, zzgl. der Erstattung von zur Vertragserfüllung entstandenen Aufwendungen des Auftragnehmers, einschließlich Aufwendungen für nicht stornierbare Drittleistungen, übersteigt jedoch nicht den vereinbarten Fixpreis. Abschnitt 7 gilt entsprechend.

(6) Nach wirksamer Beendigung eines SaaS-Vertrags für BuildingMinds Plattform Services hält der Auftragnehmer alle Kunden-Gebäudedaten, die auf der BuildingMinds Plattform gespeichert sind, noch für eine Dauer von 3 (drei) Monaten zum Abruf durch den Kunden bereit. Unterstützungsleistungen beim Abruf oder der Migration können dem Kunden als Professional Services gegen eine zusätzliche Vergütung angeboten werden.

(7) Unbeschadet etwaiger Kündigungsrechte behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Services, einschließlich des Zugriffs auf die BuildingMinds Plattform oder die Kunden-Gebäudedaten vorübergehend einzuschränken, auszusetzen oder zu blockieren („Suspendierung“), wenn (i) der Kunde erheblich gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt und ein solcher Verstoß nicht innerhalb von 7 (sieben) Tagen nach Abgabe einer Abmahnung behoben wird, (ii) der Kunde mindestens 30 (dreißig) Tage mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, (iii) ein jeglicher anderer tatsächlicher oder vermuteter Verstoß, Störung oder Bedrohung ein unverzügliches Tätigwerden erfordern, um die Gefahr eines (weiteren) Schadenseintritts für den Auftragnehmer, seine Kunden oder Dritte abzuwenden (z.B. im Falle von vom Kunden oder Dritten begangenen oder ermöglichten Sicherheitsverletzungen), oder (iv) dies erforderlich ist, um eine Verletzung des Anwendbaren Rechts oder von Rechten Dritter zu beenden. Der Auftragnehmer wird wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen unternehmen, um die Erbringung von Services so bald wie vernünftigerweise möglich wieder aufzunehmen, sobald das Ereignis, das zu einer Suspendierung geführt hat, behoben ist. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, Verluste oder andere Nachteile, die dem Kunden infolge einer rechtmäßigen Suspendierung entstehen können.

Abschnitt 9 – Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder einem sonstigen Rechtsgrund, nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Umsatzausfälle, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Einbußen des Geschäftswerts, den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder Informationen oder sonstige mittelbare oder außergewöhnliche Schäden oder Folgeschäden, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen, selbst wenn dem Auftragnehmer bekannt war, dass solche Verluste oder Schäden eintreten könnten.

(3) Die gesamte Haftung des Auftragnehmers für alle Verluste und Schäden aus oder im Zusammenhang mit einem Servicevertrag, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, ist auf einen kumulativen Höchstbetrag beschränkt, der (i) im Falle eines SaaS-Vertrags einhundert Prozent (100%) der für die ersten vier Quartale des Bereistellungszeitraums des SaaS-Vertrages zusammen zu zahlenden Gebühren entspricht und (ii) im Falles eines PS-Vertrags einhundert Prozent (100%) der gesamten gemäß diesem PS-Vertrag zu zahlenden Vergütung entspricht.

(4) Zusätzlich zu der für jeden Servicevertrag gemäß vorstehendem Absatz 3 geltenden Haftungsbeschränkung ist die gesamte Haftung des Auftragnehmers für alle Verluste und Schäden aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag und allen Serviceverträgen, die zusammen den Vertrag bilden, insgesamt, sei es aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, auf einen kumulativen Höchstbetrag beschränkt, der fünfzig Prozent (50%) aller gemäß dem Vertrag zu zahlenden Gebühren entspricht.

(5) Die Haftung des Auftragnehmers für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt durch diesen Abschnitt 9 unberührt. Gleiches gilt im übrigen auch insoweit wie die Haftung nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann.

(6) Haftungsbeschränkungen nach diesem Abschnitt 9 gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers und dessen Unterauftragnehmer.

(7) Der Kunde übernimmt die alleinige Verantwortung für alle Ergebnisse, die durch die Nutzung der Services durch den Kunden erzielt werden, und für alle Schlussfolgerungen, die aus dieser Nutzung gezogen werden. Die Services sind nicht dazu bestimmt oder geeignet, als Teil von autonomen und/oder automatisierten Entscheidungsprozessen ohne menschliche Prüfung und Interaktion verwendet zu werden. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Fehlern, Lücken oder Fehlen von Daten, Informationen, Weisungen oder anderem Input des Kunden an den Auftragnehmer im Zusammenhang mit den Services entstehen oder durch Handlungen, die der Auftragnehmer auf Weisung des Kunden vornimmt, hervorgerufen werden.

Abschnitt 10 – Geistiges Eigentum

(1) Jede Partei behält sich ihre sämtlichen Geistigen Eigentumsrechte vor, sofern in diesem Abschnitt 10 oder einem Servicevertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. „Geistige Eigentumsrechte“ sind alle gewerblichen Schutzrechte wie Patente, Marken und Designrechte sowie Datenbankrechte und Rechte an Domains, einschließlich des damit verbundenen Geschäftswerts, wettbewerbliche Schutz- und Unterlassungsansprüche, Urheber- und Leistungsschutzrechte, unabhängig davon, ob diese eintragungsfähig sind oder nicht, sonstige rechtlich oder faktisch besonders geschützte Positionen in Bezug auf einen Gegenstand, wie z.B. Geschäftsgeheimnisse, Anwartschaftsrechte an und Anmeldungen für alle vorgenannten Rechte, Nutzungsrechte an allen vorgenannten Rechten sowie ähnliche ausschließliche Rechte, weltweit.

(2) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden hiermit für den Bereistellungszeitraum eines SaaS-Vertrages zum Zwecke der bestimmungs- und vertragsgemäßen Nutzung der BuildingMinds Plattform, und soweit das für diese Nutzung erforderlich ist, ein beschränktes, widerrufliches, nicht ausschließliches, weltweites, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Geistigen Eigentumsrechten des Auftragnehmers an denjeningen Teilen der BuildingMinds Plattform ein, auf die der Kunden gemäß dem SaaS-Vertrag zugreifen und die er insoweit nutzen darf, im Rahmen der gewönhlichen Inanspruchnahme der BuildingMinds Plattform Services wie im SaaS-Vertrag vereinbart („SaaS-Lizenz“). Die SaaS-Lizenz umfasst insbesondere die Webanwendung, Frontend, APIs sowie die zur Verfügung gestellten Unterlagen (wie z.B. Benutzerdokumentation), aber in keinem Fall den unmittelbaren Zugriff auf das Backend, Datenbanken oder Algorithmen.

(3) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer hiermit die folgende „Kundendaten-Lizenz“ ein: Zum Zwecke und soweit erforderliche für die Erbringung der Services, einschließlich des Betriebs der BuildingMinds Plattform, und für eine geordnete nachvertragliche Abwicklung der Services-Erbringung gemäß den Vertragsbestimmungen erhält der Auftragnehmer ein beschränktes, nicht ausschließliches, weltweites, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Geistigen Eigentumsrechten des Kunden an den Kunden-daten. „Kundendaten“ bezeichnet Kunden-Gebäudedaten und alle anderen Daten, Informationen und Inhalte, die auf die BuildingMinds Plattform hochgeladen werden oder anderweitig vom Kunden an den Auftragnehmer übertragen oder diesem zugänglich gemacht werden, einschließlich der Ergebnisse ihrer Verarbeitung auf der BuildingMinds Platform oder anderen IT-Systemen des Auftragnehmers. Die Kundendaten-Lizenz ist an Unterauftragnehmer des Auftragnehmers unterlizenzierbar, die an technischen Dienstleistungen, insbesondere dem Betrieb und der Wartung der BuildingMinds Plattform, mitwirken, und zwar ausschließlich in dem dafür erforderlichen Umfang. Die Kundendaten-Lizenz erlischt 6 (sechs) Monate nach Beendigung des Rahmenvertrages bzw. Kündigung des letzten Servicevertrags, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, es sei denn, die Parteien schließen einen Nachfolgevertrag oder vereinbaren etwas anderes.

(4) Der Kunde ist sich bewusst und stimmt zu, dass der Betrieb der BuildingMinds Plattform und/oder das Anbieten von Professional Services eine generische Überwachung und Auswertung von BuildingMinds-Produkten, -Leistungen und ihrer Nutzung einschließen kann, u.a. zur Gewährleistung der Produkt- und Servicequalität, zur Erlangung weiterer Einblicke in BuildingMinds-Produkte, -Leistungen und ihre Nutzung, zur Verbesserung derselben (z.B. durch Training von KI-Algorithmen) sowie zur Förderung, Einführung neuer Funktionalitäten und der Weiterentwicklung von BuildingMinds-Produkten und -Leistungen zum Vorteil aller Kunden. Vor diesem Hintergrund und unbeschadet des uneingeschränkten Rechts des Kunden an seinen Kundendaten wird vereinbart, dass die Kundendaten-Lizenz auch die Verwendung der Kundendaten zur Erzeugung von Services-bezogenen Analysen und Statistiken ohne Referenzierung auf einzelne Kunden und zur Weiterentwicklung und Förderung von BuildingMinds-Produkten und -Leistungen und den weiteren vorgenannten Zwecken umfasst. Alle Ergebnisse und neuen Daten, die auf dieser Grundlage erzeugt werden, sind „Analysedaten“. Der Auftrragnehmer ist alleiniger Inhaber aller Rechte an Analysedaten und es steht dem Auftragnehmer frei, Analysedaten in allen bekannten Nutzungsarten und ohne Einschränkung in Bezug auf Übertragbarkeit, Unterlizenzierung, Dauer, Ort oder Art und Weise zu verwenden und weiter anzupassen. Das kostenlose Nutzungsrecht des Auftragnehmers an den Analysedaten bleibt von der Beendigung der Kundendaten-Lizenz im Übrigen unberührt. Soweit Analysedaten Teil der Services des Auftragnehmers für den Kunden sind, kann der Kunde sie im Rahmen der SaaS-Lizenz verwenden.

(5) Der Kunde gewährt dem Auftragnehmer hiermit ein unbeschränktes, unwiderrufliches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, vollständig übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten an einem vom Kunden dem Auftragnehmer ggf. übermittelten Feedback oder Verbesserungsvorschlag, insbesondere in Bezug auf Arbeitsergebnisse (wie im nachstehenden Absatz 6 definiert), die BuildingMinds Plattform oder andere Produkte und Services des Auftragnehmers oder seiner Verbundenen Unternehmen.

(6) Für alle Professional Services gewährt der Auftragnehmer dem Kunden ein unbeschränktes, nicht ausschließliches, unbefristetes, unwiderrufliches, weltweites, vollständig übertragbares und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Geistigen Eigentumsrechte des Auftragnehmers an den im Rahmen des PS-Vertrages erstellten Arbeitsergebnissen für alle bekannten Nutzungsarten („Arbeitsergebnis-Lizenz“). „Arbeitsergebnisse“ sind alle Ergebnisse der Professional Services des Auftragnehmers, die speziell für den Kunden im Rahmen eines PS-Vertrages erstellt werden (zur Klarstellung: mit Ausnahme der Erbringung von BuildingMinds Plattform Services), insbesondere unter Einschluss aller Software, APIs, Konzepte, Beschreibungen, Methoden, Dokumente, Materialien und anderer Elemente, die durch Geistige Eigentumsrechte geschützt sein können. Zur Klarstellung: Der Kunde erwirbt keine Rechte an einer möglichen Implementierung (insbesondere im Programmcode) der Arbeitsergebnisse auf der BuildingMinds Plattform. Sollte der Kunde zu den Arbeitsergebnissen in einer Form beitragen, die als Geistiges Eigentumsrecht geschützt ist, gewährt der Kunde dem Auftragnehmer eine Arbeitsergebnis-Lizenz an solchen Beiträgen. Soweit die Arbeitsergebnisse Software von Drittanbietern enthalten, werden die Parteien dies im Servicevertrag feshalten und es obliegt dem Kunden, sich wegen einer Lizenzierung dieser Software an den Softwareanbieter zu wenden, sofern in dem Servicevertrag nichts anderes vereinbart wurde. In jedem Fall ist der Kunde für die Einhaltung der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen verantwortlich. Soweit im Rahmen von Professional Services Individualisierungen, Ergänzungen oder andere Anpassungen der BuildingMinds Plattform oder sonstiger Standard-Produkte oder -Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Verbundenen Unternehmen vorgenommen werden, gelten diese als Teil jener Standard-Produkte oder -Leistungen; insoweit gelten für die Nutzung durch den Kunden anstelle der Arbeitsergebnis-Lizenz ausschließlich die Nutzungsbedingungen des Standard-Produkts oder -Leistung.

(7) Soweit dies für die Erbringung der Professional Services erforderlich ist oder eine Partei an der freien Nutzung von Arbeitsergebnissen durch Hintergrund-Rechte der anderen Partei gehindert ist, gewährt jede Partei der anderen Partei hiermit eine Arbeitsergebnis-Lizenz auch in Bezug auf Ihre Hintergrund-Rechte, jedoch ausschließlich beschränkt auf den Umfang, der erforderlich ist, um die Professional Services zu erbringen oder zu erhalten oder die Arbeitsergebnisse frei zu nutzen und weiterzuentwickeln. Keinesfalls dürfen solche Hintergrund-Rechte jedoch unabhängig von den Arbeitsergebnissen genutzt werden. „Hintergrund-Rechte“ sind solche Geistige Eigentumsrechte, die bereits vor der Erbringung der Professional Services oder der Erstellung der Arbeitsergebnisse bestanden haben oder unabhängig davon entstehen (z.B. Rechte an bereits vorhandener Software und APIs oder Datenbanken), unter Einschluss von späteren Änderungen oder Erweiterungen des Gegenstands dieser Geistigen Eigentumsrechte. Geistige Eigentumsrechten an der BuildingMinds Plattform und sonstigen Standard-Produkten oder -Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Verbundenen Unternehmen gelten nicht als Hintergrund-Rechte und sind keinesfalls Gegenstand der Lizenz gemäß diesem Absatz.

(8) Zur Klarstellung: Der Auftragnehmer ist und bleibt der alleinige Inhaber aller Geistigen Eigentumsrechte an der BuildingMinds Plattform und seinen sonstigen Standard-Produkten und -Leistungen sowie allen damit verbundenen Weiterentwicklungen, Ergebnissen, Kopien, Be- oder Umarbeitungen und Ergänzungen, unabhängig davon, wer diese entwickelt hat. Für den Fall, dass der Kunde kraft Gesetzes Geistige Eigentumsrechte an diesen erwerben sollte, überträgt der Kunde hiermit vorsorglich diese Rechte auf den Auftragnehmer oder, soweit dies rechtlich nicht zulässig ist (z.B. in bestimmten Ländern im Falle von Urheberrechten), gewährt dem Auftragnehmer ausschließliche, unwiderrufliche, uneingeschränkt übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte (auch zur Bearbeitung und öffentlichen Zugänglichmachung), die zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt sind.

(9) Beide Parteien stellen auch in Bezug auf ihre Mitarbeiter und alle sonstigen auf ihrer jeweiligen Seite beteiligten Personen sicher, dass eine Einräumung und/oder Übertragung von Rechten gemäß diesem Abschnitt 10 auch insoweit erfolgt, wie die vorstehenden Rechte diesen Personen zustehen.

Abschnitt 11 – Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ ist alles nachfolgend Genannte, unabhängig von seiner Form (z.B. mündlich, elektronisch oder schriftlich), seiner Kennzeichnung oder Bezeichnung als vertraulich oder geheim und vom Zeitpunkt seines Austauschs, ob vor oder nach dem Datum des Rahmenvertrages oder eines Servicevertrags:

a) alle Geschäftsgeheimnisse sowie alle geschäftlichen, technischen, finanziellen, rechtlichen oder organisatorischen Informationen oder Daten bezüglich der jeweils anderen Partei und/oder deren Verbundenen Unternehmen bzw. deren jeweilige Geschäftstätigkeiten (einschließlich geplanter Maßnahmen), die der anderen Partei oder deren Vertretern (gemäß nachstehender Definition) im Zusammenhang mit dem Vertrag oder seiner Erfüllung zur Verfügung gestellt oder anderweitig zugänglich gemacht werden, insbesondere Informationen zu Produkten oder Leistungen, Geschäfts-, Kommunikations- oder Marketingstrategien, Beschaffung, Entwicklung, Produktion, Leistungserbringung, potenziellen oder tatsächlichen Kunden, Geschäftsstrukturen oder -abläufen, Sicherheitsmaßnahmen, Preisgestaltung, Umsätzen, Kosten, Finanzplanung oder Personal sowie sonstiges Know-how, einschließlich Algorithmen und Daten;

b) alle im Wege eines Reverse Engineering gewonnen Informationen und

c) alle Entwürfe, Auszüge, Zusammenfassungen, Korrespondenz und alle anderen Materialien, Informationen und Daten, einschließlich Kopien, welche die in a) und b) genannten Gegenstände enthalten, von diesen abgeleitet sind oder sie widerspiegeln.

(2) Jede der Parteien (in dieser Eigenschaft der „Empfänger“) verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (in dieser Eigenschaft der „Offenleger“) nach Maßgabe dieses Abschnitts 11 geheim zu halten, vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Nutzung durch andere als die Parteien selbst („Dritte“) zu schützen und diese nur insoweit zu nutzen und zu vervielfältigen, als dies für Zwecke der Vertragserfüllung oder die sonstigen vertraglich vereinbarten Zwecke erforderlich ist. Der Empfänger ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um Vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln, einschließlich angemessener und jeweils aktueller technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen. Sie dürfen nicht hinter Maßnahmen und Vorkehrungen zurückbleben, die der Empfänger zum Schutz von eigenen vergleichbaren vertraulichen Informationen ergreift, mindestens aber dem in der Branche des Empfängers üblichen Standard entsprechen. Nur Übermittlungswege, Systeme und Orte, die gegen den Zugriff Unbefugter gesichert sind, dürfen für die Übermittlung, Ablage und Speicherung/Aufbewahrung Vertraulicher Informationen verwendet werden. Der Zugang zu Vertraulichen Informationen ist auf diejenigen Angestellten, Organmitglieder und Führungskräfte des Empfängers zu beschränken, die diese Informationen vernünftigerweise und konkret für Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich im Zusammenhang mit dem Vertrag benötigen („Need-to-Know“), und die angemessen zur Geheimhaltung verpflichtet sind.

(3) Die Verpflichtungen aus diesem Abschnitt 11 gelten nicht für Informationen, die

a) zum Zeitpunkt der Offenlegung jedermann allgemein zugänglich sind oder nach diesem Zeitpunkt anders als durch eine Verletzung des Vertrags allgemein zugänglich werden;

b) vom Offenleger ausdrücklich, spezifisch und schriftlich als nicht vertraulich gekennzeichnet werden;

c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt sind, ohne dass sie nach angemessener Vergewisserung durch den Empfänger Verschwiegenheitspflichten gegenüber dem Offenleger oder dessen Verbundenen Unternehmen unterliegen würden;

d) dem Empfänger rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsbindung von einem Dritten offenbart werden, der keine Beziehung zum Offenleger und, nach angemessener Vergewisserung durch den Empfänger, das uneingeschränkte Recht zur Offenlegung der Information an den Empfänger hat;

e) vom Empfänger unabhängig entwickelt werden, ohne Verwendung von oder Bezugnahme auf jegliche Informationen oder Gegenstände, die gemäß dem Vertrag offengelegt werden, oder

f) nach zwingendem Recht oder aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen oder vollziehbaren behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Fall informiert der Empfänger den Offenleger unverzüglich über die (drohende) Offenlegungspflicht und gibt ihm die Möglichkeit, Maßnahmen gegen die Offenlegung zu ergreifen, und unterstützt ihn dabei, die Vertraulichen Informationen so weit wie möglich zu schützen).

(4) Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen auf Need-To-Know-Basis gegenüber folgenden Personen („Vertreter“) offenlegen: (i) Verbundenen Unternehmen des Empfängers, (ii) Organmitgliedern, Führungskräften, Angestellten, Beratern und anderen Unterauftragnehmern des Empfängers oder seiner Verbundenen Unternehmen sowie (iii) vorbehaltlich der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Offenlegers - anderen Dritten, vorausgesetzt, dass der entsprechende Vertreter auf die vertrauliche Natur der relevanten Vertraulichen Information hingewiesen wurde und in Bezug zu ihr einer beruflichen oder anderen (gesetzlichen oder vertraglichen) Verschwiegenheitspflicht unterliegt, die dem Schutzumfang des Rahmenvertrages vergleichbar ist. Der Empfänger stellt sicher, dass seine Vertreter die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus dem Rahmenvertrag umfassend erfüllen (in der gleichen Weise, als ob diese Verpflichtungen direkt von ihnen übernommen worden wären) und der Empfänger haftet uneingeschränkt für jede schuldhafte Verletzung dieser Vertraulichkeitsverpflichtungen durch sie.

(5) Auf Verlangen des Offenlegers und spätestens bei Beendigung des Rahmenvertrages und aller Serviceverträge muss der Empfänger alle Vertraulichen Informationen unverzüglich entweder löschen oder zurückgeben und danach löschen oder deren Löschung oder Rückgabe veranlassen. Ungeachtet des Vorstehenden dürfen Vertrauliche Informationen in dem Umfang und so lange behalten werden, wie eine Aufbewahrung gemäß Anwendbarem Recht oder dem Vertrag erforderlich ist, und dürfen elektronische Kopien Vertraulicher Informationen, die im Rahmen üblicher elektronischer Sicherungsverfahren (Back-up) hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit üblichen Datenspeicherungsrichtlinien gespeichert bleiben, sofern kein Versuch unternommen wird, auf sie zuzugreifen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts 11 gelten für solche Vertraulichen Informationen bis zu ihrer vollständigen Löschung weiter. Der Auftragnehmer genügt seiner Verpflichtung zur Rückgabe vertraulicher Informationen durch Bereitstellung einer Downloadmöglichkeit auf der BuildingMinds Plattform.

(6) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Abschnitts 11 enden mit Ablauf von fünf (5) Jahren nach dem Ende des Vertrages.

Abschnitt 12 – Datenschutz

(1) Die Parteien werden alle für sie geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten.

(2) In Bezug auf Services, die die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Kunden als Verantwortlichem erfordern, bestimmt der Kunde den Auftragnehmer hiermit zum Auftragsverarbeiter. Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten ergänzend die Bestimmungen der bei Abschluss des Rahmenvertrages aktuellen Fassung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung des Auftragnehmers (abrufbar unter https://buildingminds.com/de/auftragsverarbeitungsvereinbarung „AVV“) als in den Vertrag einbezogen. Bei der Ausübung seiner Weisungsrechte als Verantwortlicher hat der Kunde das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

(3) Die Weisungen des Kunden als Verantwortlicher sind grundsätzlich im Vertrag, einschließlich der AVV, umgesetzt. Nachträgliche Weisungen erfolgen im Rahmen der Nutzung von Konfigurationsmöglichkeiten der Services. Sollten auf der Grundlage der AVV zusätzliche Weisungen oder Leistungsanforderungen des Kunden oder die Ausübung sonstiger Rechte des Kunden gemäß der AVV (z.B. Ablehnung von weiteren Auftragsverarbeitern; Aufforderung, bei der Erfüllung von Pflichten gemäß Art. 32 bis 36 DSGVO zu unterstützen; Aufforderung, bei der Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zu unterstützen oder Aufforderung, Prüfungen des Kunden zu ermöglichen) Umsetzungsmaßnahmen des Auftragnehmers außerhalb des standardisierten Leistungsumfangs der Services erfordern, hat der Kunde dem Auftragnehmer entstehenden Mehraufwand zu den in Anlage 1 vereinbarten Tagessätzen zu vergüten und die dem Auftragnehmer entstehenden zusätzlichen Aufwendungen zu erstatten. Diese Vergütungs- und Kostentragungspflicht des Kunden gilt nicht, soweit seine Weisung, Leistungsaufforderung oder Rechtsausübung infolge einer Verletzung des Anwendbaren Rechts oder des Vertrags durch den Auftragnehmer erforderlich wurde.

(4) Für die Schadensersatzhaftung bei Verletzungen der AVV gelten die Haftungsregelungen des Vertrags.

(5) Sollte die AVV aus irgendeinem Grund enden, stellt der Kunde sicher, dass dem Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten zur Verarbeitung im Auftrag des Kunden zur Verfügung gestellt werden, solange keine neue Auftragsverarbeitungsvereinbarung zwischen den Parteien besteht.

Abschnitt 13 – Werberechte

Der Auftragnehmer ist während und auch nach Ende der Laufzeit des Rahmenvertrages und der Serviceverträge berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Kunden für Werbe- und Marketingzwecke weltweit zu nutzen, insbesondere den Kunden auf allen Online- und Offline-Kommunikationskanälen als Vertragspartner zu benennen (einschließlich einer angemessenen Nutzung der entsprechenden Marken und Firmenlogos des Kunden zum diesem Zweck) und auf das gemeinsame Projekt hinzuweisen, solange der Kunde dem nicht aus geschäftlichen Gründen schriftlich widerspricht. Den Parteien steht es frei, sich über gemeinsame Marketingmaßnahmen zu verständigen.

Abschnitt 14 – Höhere Gewalt

Höhere Gewalt“ bezeichnet das Eintreten unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände, die nicht in der Sphäre einer Partei begründet sind und die die betroffene Partei trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht verhindern kann, zum Beispiel Betriebsunterbrechungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorakte, Unruhen, Änderungen des Anwendbaren Rechts, staatliche Eingriffe, Streiks oder Aussperrungen, Störungen von Informationstechnologie, Telekommunikation, Energieversorgung und anderen Systemen, Netzen oder Geräten Dritter. Sollte eine der Parteien durch Höhere Gewalt an der rechtskonformen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert sein, so werden die jeweiligen Erfüllungspflichten und Service Levels ausgesetzt, vereinbarte Termine werden um einen angemessenen Zeitraum verschoben und die andere Partei wird in diesem Umfang von der entsprechende Vergütungsverpflichtung zeitanteilig frei.

Abschnitt 15 – Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.

(2) Gegen Forderungen aus einem Vertrag kann die andere Partei nur aufrechnen, wenn die eigenen Forderungen unbestritten oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt sind.

(3) Die Ausfertigung von Service-Bestellungen durch den Kunden, deren Annahme durch den Auftragnehmer, Änderungen des Vertrags, einschließlich dieser Klausel, sowie sonstige Erklärungen, die im Rahmen dieser Verträge abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform gilt bei Übermittlung durch Telefax, Nutzung digitaler Signaturen (z.B. über DocuSign) oder anderer elektronischer Formate (z.B. E-Mail) als gewahrt, soweit nicht der relevante Vertrag ausdrücklich etwas anderes vorsieht, wie z.B. in Bezug auf Kündigungserklärungen.

(4) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Insbesondere gelten keine allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden, auch wenn in einer Bestellung des Kunden auf sie Bezug genommen wird und der Auftragnehmer nicht widerspricht.

(5) Der Rahmenvertrag und alle Serviceverträge unterliegen dem Recht der Schweiz unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(6) Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich, Schweiz, sind für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag oder einem Servicevertrag ergeben, ausschließlich zuständig.

(7) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht möglichst gut genügt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.

Anlage 1 zu den Rahmenvertragsbedingungen – 

TAGESSÄTZE SOWIE REISE- UND ÜBERNACHTUNGSKOSTEN

1. Tagessätze

Im Hinblick auf Abschnitt 7 (3) der Rahmenvertragsbedingungen und für alle anderen Fälle einer im Vertrag vorgesehenen Abrechnung nach Aufwand werden für die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen folgende Tagessätze vereinbart:

Rolle

Tagessatz

Stellvertretender Projektmanager / Data Engineer

EUR 1.350

Produkt- / Entwicklungsspezialist

oder sonstige Mitarbeiter, die in keine der anderen Kategorien fallen

EUR 1.400 

Data Engineer

EUR 1.600

Projektmanager

EUR 1.900

Solution Architect

EUR 1.900

Senior Expert / Advisor

EUR 2.125

2. Reise-und Übernachtungskosten

Im Hinblick auf Abschnitt 7 (4) der Rahmenvertragsbedingungen und für alle anderen Fälle einer im Vertrag vorgesehenen Erstattung von Aufwendungen werden für die vom Kunden zu erstattenden Reise- und Übernachtungskosten des Auftragnehmers und der von ihm eingesetzten Personen folgende Höchstsätze und sonstige einzuhaltende Bestimmungen vereinbart:

Art der Ausgaben

Höchstsatz / sonstige Regelung

• Flüge innerhalb des Gebiets bestehend aus der Schweiz, EU, EWR und GB

• Flüge mit Abflug / Ankunft ausserhalb der Schweiz, EU, EWR und GB

• Economy-Klasse

• Economy-Plus-Klasse oder vergleichbar

Zugfahrten

Erste Klasse

Innerstädtischer Nahverkehr

Taxi / Carsharing / Öffentliche Verkehrsmittel

Fahrten mit eigenem Pkw / Firmenwagen

EUR 0,90 pro Kilometer

Mietwagen

Aufwendungen für Mietwagen, Kraftstoff und Maut

Übernachtungskosten

Hotelkosten bis maximal EUR 200,- pro Nacht und Person

3. Anwendbarkeit

Die Bestimmungen in dieser Anlage 1 - Tagessätze sowie Reise- und Übernachtungskosten - gelten für Reise- und Übernachtungskosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Professional Services des Auftragnehmers während der ersten 12 (zwölf) Monate nach Abschluss des Rahmenvertrages anfallen. Die Parteien nehmen spätestens 3 (drei) Monate vor dem vorgenannten Ablaufdatum Verhandlungen über eine angemessene Anpassung der Tagessätze sowie der Reise- und Übernachtungskosten auf. Bis zum Abschluss dieser Verhandlungen und bis zur Vereinbarung einer Anpassung dieser Anlage 1 gelten ihre Bestimmungen mit der Maßgabe weiter, dass alle in dieser Anlage 1 vereinbarten Sätze sich automatisch um 10% erhöhen.

Nachstehend finden Sie diese Version der Rahmenvertragsbedingungen zum Download